
Satzung des Fördervereins BÜRGERLISTE Eltville am Rhein e.V.
§ 1
Name, Sitz
Der Verein führt den Namen Förderverein BÜRGERLISTE Eltville am Rhein
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung
lautet der Name "Förderverein BÜRGERLISTE Eltville am Rhein e.V." Der Verein
hat seinen Sitz in Eltville am Rhein.
§ 2
Zweck
Der Zweck des Vereins ist die Förderung und Unterstützung der
kommunalpolitischen Ziele der Fraktion BÜRGERLISTE in der
Stadtverordnetenversammlung von Eltville am Rhein und der Ortsbeiräte.
§ 3
Eintritt von Mitgliedern
Mitglied des Vereins kann werden, wer das sechzehnte Lebensjahr
vollendet hat. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der
Vorstand.
§ 4
Austritt von Mitgliedern
Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber
einem Mitglied aus dem Verein austreten.
§ 5
Ausschluß von Mitgliedern
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den
Ausschluß beschließt die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von
3M der an der Mitgliederversammlung
anwesenden Stimmen erforderlich ist.
§ 6
Mitgliedsbeitrag
Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 7
Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden
Vorsitzenden, dem Schatzmeister und bis zu vier Beisitzern.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von
2 Jahren gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis
zur Neuwahl im Amt.
Zur Vertretung des Vereins sind der Vorsitzende und ein weiteres
Vorstandmitglied berechtigt.
Mitgliederversammlungen
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich bis
zum 30.04. statt.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies
im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung
einer derartigen Versammlung von einem fünftel der Mitglieder vom
Vorstand verlangt wird; dabei sollen die Gründe angegeben werden.
§ 9
Einberufung von Mitgliederversammlungen
Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung von dessen stellvertretendem Vorsitzenden, durch
einfachen Brief einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte
Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen
§ 10
Ablauf von Mitgliederversammlungen
Die
Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung
vom stellvertretenden Vorsitzenden, geleitet; ist auch dieser
verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.
Durch Beschluß der
Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagungsordnung
geändert oder ergänzt werden.
Über die Aufnahme von
Beschlußanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige
Stimmen.
Zu Satzungsänderungen
ist eine Mehrheit von 3/4, zu Änderungen des Vereinszwecks und zur
Auflösung des Vereins eine solche von 9/10 der abgegebenen gültigen
Stimmen erforderlich.
Abstimmungen erfolgen
grundsätzlich durch Handaufheben; wenn ein Drittel der erschienenen
Mitglieder es verlangt, muß schriftlich abgestimmt werden.
§ 11
Protokollierung von Beschlüssen
Beschlüsse sind unter
Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung, sowie des
Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten; die
Niederschrift ist von dem Versammlungsleiter, sowie dem Protokollführer
zu unterschreiben.